Verwaltung A-Z

Anliegen A-Z: Negativzeugnisses auf der Grundlage des § 8 Abs. 3 Hundehalterverordnung beantragen

Beschreibung

Für Hunde, für die aufgrund rassespezifischer Merkmale oder Zucht nach § 8 Abs. 3 Hundehalterverordnung als gefährlich gelten, muss ein Negativzeugnis beantragt werden. Dieses bescheinigt, dass der Hund keine gesteigerte Angriffslust, Kampfbereitschaft und Schärfe aufweist, die Menschen und Tiere schädigen kann.

Die Haltung eines gefährlichen Hundes bedarf nach § 8 Abs. 3 HundehV der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. Als gefährlich gelten Hunde folgender Rassen: Alano, Bullmastiff, Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canerio, Perro de Presa Mallorquin, Rottweiler.

Die Haltung folgender Hunderassen ist nach § 8 Abs. 2 HundehV seit 1. Oktober 2004 im Land Brandenburg verboten (soweit keine gesonderte Erlaubnis vorliegt): American Pitbull Terrier, Bullterrier, Stoffordshire Bullterrier, Tosa Inu.

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Benötigte Unterlagen

Über die Erteilung eines Negativzeugnisses kann erst entschieden werden, wenn das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für das Hundewesen zu den Wesensmerkmalen des Hundes vorliegt.
Der Nachweis der Zuverlässigkeit des Hundehalters ist durch ein persönliches Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz zu erbringen.
Das Führungszeugnis ist in der Einwohnermeldebehörde der Gemeinde Schorfheide erhältlich.

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Formulare

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Rechtsgrundlagen (Allgemein)

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Hundehalterverordnung, Negativzeugnis

Zuständige Organisationseinheit(en)

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