Verwaltung A-Z

Anliegen A-Z: Wildschäden oder Jagdschäden anzeigen

Beschreibung

Nach § 34 Bundesjagdgesetz (BJG) erlischt der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschäden, wenn der Berechtigte den Schadenfall nicht binnen einer Woche, nachdem er vom Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet.

Bei Schäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahr, jeweils zum 1. Mai oder zum 1. Oktober, angemeldet wird. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person (z.B. Jagdpächter, Jäger) bezeichnen.

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Formulare

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Rechtsgrundlagen (Allgemein)

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Jagdschaden, Wildschaden

Zuständige Organisationseinheit(en)

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Ansprechpartnerin

Frau Daniela Müller
E-Mail:
Telefon: 03335 4534-43
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Di 9–12 und 13–18 Uhr
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